Slider_960x450_4

Kurzzeit- oder Verhinderungsbetreuung

durch Haushalts- & Betreuungshilfen

Kurzzeitpflege bedeutet, dass ein pflegebedürftiger Mensch für einen Zeitraum, (max. 28 Tage) in einer stationären Einrichtung, einer passenden Betreuungsform oder mittels einer häuslichen 24 Stunden Betreuung oder/ und dem ambulanten Pflegedienst gepflegt wird.

Diese Bedürftigkeit kann eintreten, wenn z. B. der pflegende Angehörige selbst krank wird oder sich einmal eine Auszeit von der anstrengenden Pflege nehmen möchte. Aber auch, z. B. nach einem Krankhausaufenthalt als unterstützende Möglichkeit für ältere und allein stehende Menschen. Oder als Überbrückungsmaßnahme, wenn eine Pflegebedürftigkeit ohne Vorwarnung ein, und diese 28 Tage für die Suche einer passenden Betreuungsform genutzt werden.

§ 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag nach Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de

Wichtig!

Eine Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt und genehmigt werden!

Welche Leistungen können in einer Kurzzeit-betreuung
erbracht werden?

Erwarten Sie eine zuverlässige Hilfe und Unterstützung bei*:

  • einfache Körperpflege
  • Hilfestellung beim Wechsel der Kleidung
  • Hilfestellung für selbstständige Bewegungen im Haus wie auch außerhalb
  • Fahrt oder Begleitung zu Arzt- und Therapeutenbesuchen
  • Erledigung der Einkäufe
  • Zubereitung der Mahlzeiten und Getränke
  • Reinigung der Wohnräume
  • Pflege von Pflanzen und Haustieren
  • Wasch- und Bügelarbeiten
  • allgemeine (einfache) Haus- und Gartenpflege
  • ein Gesprächspartner sein
  • Gesellschaftsspiele spielen
  • Ausflug- & Reisebegleitung
  • Spaziergänge unternehmen

Die Vermittlung einer Kurzzeitbetreuung (m/w) durch uns, sowie der Erhalt der angebotenen Leistungen hängt unter anderem vom Schweregrad des Pflegebedürftigen ab.

Bei schweren und schwärst pflege- bzw. betreuungsbedürftigen Menschen können wir eine Tagesbetreuung (m/w) nicht als alleinige Betreuung vermitteln.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass hier Pflegedienste, Pflegeheime etc. über umfangreiches und medizinisches Fachwissen verfügen, welches für diese Menschen unumgänglich und unverzichtbar ist.

Die Betreuungsagentur Beck ist ein seriöser Betreuungsvermittler! Wir vermitteln Betreuungshilfen (m/w) ausschließlich als Unterstützung des Betreuungsbedürftigen und dessen Pfleger, bzw. dessen Angehörige.